Satzung des Vereins
Lohnsteuerhilfeverein BAVARIA-FRANKONIA e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein BAVARIA-FRANKONIA e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 90441 Nürnberg, Sandreuthstraße 30 und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz und die Geschäftsleitung müssen sich in demselben Bezirk des Bayerischen Landesamtes
für Steuern befinden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für die Mitglieder.
Hierzu gehört insbesondere
a) die Mithilfe und Beratung bei der Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung,
b) die Vertretung der Mitglieder in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
2. Neben den in Absatz 1 genannten Zweck setzt sich der Verein zum Ziel, die Steuergesetzgebung
im Rahmen des Möglichen zugunsten der Mitglieder zu beeinflussen.
3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral; seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3
Einrichtung von Beratungsstellen
1. Der Verein ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Beratungsstellen zu errichten bzw. zu
schließen. Er muss in dem Bezirk des Bayerischen Landesamtes für Steuern, in dem er seinen Sitz
hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
2. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3
StBerG erfüllt.
§ 4
Pflichten des Vereins
1. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß,
gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (§ 8 StBerG) auszu-
üben.
2. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuer-
sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
3. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten
anzuhalten.
4. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Abs.11
StBerG sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der
Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren, wobei § 66 StBerG sinngemäß gilt.
§ 5
Vereinsämter
1. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
2. Keine Person darf durch unangemessene Vergütung des Vereins begünstigt werden.
Anspruch auf Kostenersatz besteht.
§ 6
Mitgliedsarten
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
2. Aktive Mitglieder sind entweder Personen im Sinn des § 26 Abs. 3 StBerG oder nehmen durch die
Satzung bestimmte Aufgaben war. Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet
werden.
3. Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG und die in diesem Zusammenhang angebotene um-
fassende Betreuung. Sollten für verheiratete Personen Leistungen erbracht werden, die beide be-
treffen (z.B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen die Ehegatten Mitglieder sein.
Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit sich diese auf das Beitrittsjahr und
folgender Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitrittes beziehen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen Ihrer Anschrift der Beratungsstelle unverzüglich mitzu-
teilen. Auslagen, die dem Verein auf grund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den
Mitgliedern zu tragen.
4. Der Verein ist ermächtigt, Ersatz für die Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu ver-
langen und ist nicht zur Übernahmen der Gerichtskosten verpflichtet. Dies gilt insbebesondere,
wenn deren Entstehen auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind, ein Rechts-
behelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schrift-
lichen Hinweises über die mangelnde Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren be-
standen haben, den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 173 FGO auferlegt werden,
weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden, zu derselben Rechtsfrage in einer
Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtshelfsverfahren).
Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
5. Mit dem Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und
Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und elek-
tronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z.B. Finanzamt, Familienkasse.
§ 9
Beitrag
1. Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitglieds-
beitrages verpflichtet. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben,
zahlen einen gemeinsamen Beitrag; sie haften gesamtschuldnerisch. Einzelheiten regelt die Bei-
tragsordnung. Sie wird vom Vorstand erlassen.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. Januar
für das abgelaufene Jahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle
fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
3. Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf neben
dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann
fällig, wenn die Leistung des Vereins nicht in Anspruch genommen wird.
4. Von der Beitragspflicht sind befreit
a) aktive Mitglieder im Sinn des § 6 Abs. 1
b) passiver Mitglieder, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu Verein stehen und deren Ehegatten.
5. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehende Kosten, Gebühren und Auslagen für
das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über die
Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod
b) Kündigung der Mitglieder
c) Streichung aus der Mitgliederliste wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum
31. Dezember des Beitragsjahres. Eines besonderen Beschlusses hierzu bedarf es nicht.
Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
d) Ausschluss
2. Die Kündigung durch die Mitglieder kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriflich bis zum
30. September erklärt werden. Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum
31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zuganges der
Kündigung ist das Datum des Einganges der Kündigungserklärung beim Verein.
3. Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein aus-
geschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung
und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane.
§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 12
Vorstand
1. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand setzt sich
zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertretern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Kalenderjahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte
Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstandes.
§ 13
Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB)
vertreten durch
a) den Vorsitzenden allein,
b) den beiden Stellvertretern gemeinschaftlich
2. Der Vorstand ist verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung über von ihm mit Dritten bezüglich
der Geschäftsführung oder der dauernden Beratung des Vereins geschlossene Verträge zu berichten. 3. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Berichtes über die
Geschäftsprüfung den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern schriftlich – soweit
zulässig auf elektronischem Weg – bekannt zu geben.
§ 14
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand handelt nach der Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit des Vorstandes zu beschließen ist.
§ 15
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung vertritt die Interesse der Mitglieder und findet jährlich auf
Einberufung des Vorstandes statt. Die Mitglieder müssen schriftlich oder per E-Mail geladen werden.
2. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung
( § 22 Abs. 1 StBerG) hat die jährliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand auf dem Postweg
unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
enthalten.
4. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Vorstand einstimmig
zu beschließen hat.
5. Die Kosten der Mitgliederversammlung trägt der Verein.
§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) Genehmigung der Bilanz und Jahresabrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Zustimmung bzw. Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder
deren Angehörigen
g) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit in § 32 BGB nichts anderes bestimmt ist; § 32 BGB bleibt unberüht.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für außerordentliche
Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
2. Die Kosten der außerordentlichen Mitgliederversammlung trägt der Verein.
§ 18
Bekanntmachungen des Vereins
1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder oder, soweit zulässig durch elektronische Medien.
2. Für Bekanntmachungen an Ehegatten im Sinn des § 8 Abs. 2 genügt bei schriftlicher Mitteilung die
Versendung nur einer Ausfertigung an die gemeinsame Wohnanschrift der Mitglieder.
§ 19
Haftung
1. Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus der Beratung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Steuerminderung
oder Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran
nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz
Aufforderung, Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen vorzulegen, dies nicht fristgerecht
erfolgt ist und gilt auch im Fall des § 8 Abs. 3. Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.
§ 20
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die zur
Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt. Im
übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 21
Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Streitigkeiten
einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff ZPO für rückständige
Mitgliedsbeiträge sowie für Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder wegen
vermeintlicher oder tatsächlicher Falsch- oder Schlechtberatung ist Nürnberg.
2. Ist ein Teil der Satzung unwirksam, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die unwirksamen
Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.
3. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Kosten trägt der Verein.
Der Vorstand